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Art. 5 · Gestaltung der Umgebung

BZO Adliswil · S. 13 · Original-PDF

1 Die ursprüngliche Vielfalt und Kleinmassstäblichkeit der Umgebungsgestaltung sind zu erhalten bzw. zu ergänzen. Strassenraum und Plätze mit zugehörigen Vorgärten und Brunnenanlagen bilden Bestandteil des Ortsbildes. Sie sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. 2 Abstellplätze und Zufahrten zu Garagen sind unter Wahrung der Verkehrssicherheit so anzulegen und zu gestalten, dass sie die für das Ortsbild wesentlichen Aussenräume nicht beeinträchtigen. Art.5 Erschliessungsgrundsätze Die Erschliessung hat möglichst flächensparend zu erfolgen. Die erforderlichen Motorfahrzeugabstellplätze sind mehrheitlich überdeckt oder unterirdisch zusammenzufassen. Art. 5 Ermittlung des massgeblichen Bedarfs 1 Entsprechend der Klassenzugehörigkeit des betroffenen Gebietes wird die Zahl der Personenwagen-Abstellplätze in % des Normbedarfs gemäss der nachfolgenden Tabelle festgelegt. Der Mindestwert legt die Zahl der minimal erforderlichen Fahrzeugabstellplätze fest (Pflichtplätze); der Höchstwert die Zahl der maximal zulässigen Fahrzeugabstellplätze. Im Rahmen dieser Minimal- und Maximalvorschrift kann der Bauherr die zu erstellende Parkplatzzahl frei bestimmen. Benützerkategorie Güteklasse OeV-Erschliessung Bewohner min. max. % % Besucher Kunden min. max. % % Beschäftigte min. max. % % Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Keine Güteklasse 50 80 70 100 80 120 100 150 40 60 50 80 70 100 100 120 35 50 50 75 70 100 100 120 50 75 100 120

2 Die Zuteilung der Güteklassen der OeV-Erschliessung wird im beiliegenden Situationsplan festgehalten; dieser ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung. 3 Die Baubehörde kann für Fahrzeuge, die ausschliesslich Betriebszwecken dienen, die Zahl der maximal zulässigen Abstellplätze angemessen erhöhen oder wenn eine Fläche für zeitlich auseinanderliegende Parkierungsbedürfnisse verfügbar ist, die Zahl der erforderlichen und zulässigen Abstellplätze angemessen reduzieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.