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Art. 28 · §§ 260 - 274 PBG, §§ 21, 22 ABV

BZO Adliswil · S. 38 · Original-PDF

BZO

§§ 260 - 274 PBG, §§ 21, 22 ABV zu Art. 4 Das verlangte einheitliche Konzept beinhaltet (nebst den in Art. 4 und 5 umschriebenen Anforderungen) insbesondere, dass die einzelnen Teilgebiete bezüglich Siedlungsstruktur (Anordnung der Gebäude, Aussenraumbildung) und architektonischer Gestaltung (Gebäudeform, Fassadengestaltung) nach einheitlichen Grundsätzen auszuführen sind. zu Art. 6 Bei der Anordnung und Ausgestaltung der Bauten sind soweit als möglich die Grundsätze einer passiven Energiegewinnung mitzuberücksichtigen. Die Energie für die Warmwasseraufbereitung soll zu mindestens 20% aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammen. Für Heizungen ist § 295 PBG zu beachten. Dabei sind soweit als möglich die Prioritäten der kantonalen Energieplanung zu beachten: 1. Ortsgebundene hochwertige Abwärme

Abwärme aus Kehrichtverbrennungsanlagen und anderen Industrien, die ohne Hilfsenergien direkt verteilt und genutzt werden können 2. Ortsgebundene niederwertige Abwärme und Umweltwärme

Abwärme aus Abwasserreinigungsanlagen und Industrien sowie Wärme aus Flüssen, Seen und Grundwasser, die vor der Nutzung mittels Wärmepumpen auf ein höheres Temperaturniveau gebracht werden 3. Leitungsgebundene fossile Energieträger

Gasversorgung für Siedlungsgebiete mit hoher Energiedichte (≥ 1‘500 MWh / ha.a); für grössere Bezüger ist der Einsatz von gasbetriebenen WKK anzustreben 4. Regional verfügbare erneuerbare Energieträger

Einsatz von einheimischem Energieholz in Einzelanlagen oder Quartierheizzentralen (Holzschnitzelfeuerungen mit Wärmeverbund) 5. Örtlich ungebundene Umweltwärme

Umweltwärme aus der Umgebungsluft, der Sonnenenergie und der Geothermie 6. Frei einsetzbare fossile Energieträger

Konventionelle Wärmeerzeugung mit Heizöl 36

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.