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Art. 20 · Dachgestaltung

BZO Adliswil · S. 19 · Original-PDF

1 Die Hauptfirstrichtung der Hauptgebäude muss senkrecht zum Hang verlaufen.

–Firstrichtung

–Dachaufbauten 2 Dachaufbauten zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses sind zulässig in Form von Giebellukarnen und Schleppgauben. Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten sind bezüglich Ausmass, Material und Farbe auf das Hauptdach und das darunterliegende Gebäude abzustimmen. 17 Hinweise und Erläuterungen zu Art. 19 (Seite 15), Art. 23 und Art. 24 • Besondere Gebäude Art. 20 Zuständigkeit 1 Im Rahmen der in der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Zuständigkeit entscheiden der Stadtrat, der Gemeinderat oder das Volk über die Verwendung der Fondsmittel. 2 Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch die Finanzabteilung der Stadt Adliswil. VII. Inkrafttreten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.