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Art. 19 · Neubauten

BZO Adliswil · S. 10 · Original-PDF

MAG • Freiflächenziffer

§ 19 Abs. 2 MAG • Abgabesatz

§ 19 Abs. 3 MAG zu Art. 3 b) • Kommunaler Mehrwertausgleichsfonds Art. 19 Neubauten 1 Neubauten sind ungeachtet der Abstandsvorschriften auf die im Kernzonenplan bezeichneten Baufluchten zu stellen.

–Stellung 2 Die im Kernzonenplan bezeichnete Baubegrenzungslinie darf nicht überstellt werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind besondere Gebäude sowie abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile.

–Grundmasse 3 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:

–Überbauungsziffer für Hauptgebäude 20%

–Überbauungsziffer einschliesslich besondere

Gebäude 25%

–Vollgeschosse 3

–Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl 2

–Gebäudehöhe 8.5 m

–Grenzabstand 3.5 m

–Bauweise 4 Die geschlossene Bauweise ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Art. 19 Parkraumfonds 1 Die Mittel des Parkraumfonds sind gemäss § 247 PBG zu verwenden. 2 Der Parkraumfonds wird geäufnet durch:

a)die Ersatzabgaben;

b)allfällige Betriebsüberschüsse der mit Fondsmitteln erstellten

Abstellplätze;

c)allfällige Erträge des Fonds;

d)allfällige Einlagen der Stadt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.