Art. 18 · Parkraumplanung
BZO Adliswil · S. 19 · Original-PDF
Ersatzbauten 1 Die im Kernzonenplan kreuzgerasterten Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Lage, Gebäudeprofil und Erscheinung umgebaut oder ersetzt werden. Vorbehalten bleibt ein weitergehender Schutz der ganzen Objekte oder einzelner Teile mittels Schutzverfügung. 2 Die übrigen bestehenden Gebäude können im Sinne von Abs. 1 umgebaut oder ersetzt werden. Statt dessen können auch Neubauten gemäss Art. 19 erstellt werden. Art. 18 Parkraumplanung 1 Der Stadtrat führt eine Parkraumplanung, die den veränderten Verhältnissen jeweils angepasst und dann der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird. 2 Diese soll mindestens enthalten: • bestehende und geplante Parkierungsanlagen, • bestehende und geplante Gemeinschaftsanlagen und öffentliche Parkierungsanlagen, • bestehende, die maximal zulässige Zahl übersteigende Abstellplätze, • mutmassliche Bedarfswerte an zusätzlichen Abstellplätzen für Teilgebiete.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.