← BZO Adligenswil · Inhaltsverzeichnis

Art. 9 · § 9 Wohnzone mit ergänzenden Bestimmungen W-eB

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 9 · Original-PDF

Wohnzone mit ergänzenden Bestimmungen W-eB

1 Die Wohnzone mit ergänzenden Bestimmungen ermöglicht die Erneuerung der bestehenden baulichen Strukturen unter Berücksichtigung einer einheitlichen Quartierstruktur. Die Nutzungsart richtet sich nach den Nutzungsbestimmungen zu den Wohnzonen gemäss § 8 Abs. 1 BZR.

2 Ersatz- und Umbauten, Sanierungen sowie allfällige bauliche Erweiterungen und zusätzliche Neubauten haben sich gestalterisch gut in die bestehende Überbauung einzuordnen. Sie haben sich zudem an Lage, Stellung und Charakter der bestehenden Gebäude zu orientieren. Grundlage ist die Beurteilung nach § 1 Abs. 3 BZR. Es kommen die ergänzenden Bestimmungen nach Anhang 1 zur Anwendung.

3 Unterirdische Abstellplätze und Erweiterungen wie Dachausbauten, Balkone, Anbauten für Treppenhäuser oder Lifte sind unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss § 1 BZR zulässig.

4 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.