Art. 10 · § 10 Wohnzone mit Terrassenhäusern W-T
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 9 · Original-PDF
Wohnzone mit Terrassenhäusern W-T
1 Die Wohnzone mit Terrassenhäusern dient der Sicherung des Bestands der Terrassenhaussiedlungen. Die Nutzungsart richtet sich nach den Nutzungsbestimmungen zu den Wohnzonen gemäss § 8 Abs. 1 BZR.
2 Für Umbauten sowie Sanierungen ist der bei Inkrafttreten dieses Reglements vorhandene, rechtmässig bewilligte bauliche Bestand massgebend.
3 Bauliche Erweiterungen, die über den vorhandenen, rechtskräftig bewilligten baulichen Bestand hinausgehen sind zulässig, wenn
a.diese sich gut in die bestehende Überbauung einordnen und
c.diese von untergeordneter Bedeutung sind. Dazu gehören beispielsweise überwiegend verglaste Gebäudeteile wie Wintergärten, Windfänge und dergleichen sowie Bauten, welche nur Nebennutzflächen aufweisen.
4 Für weiterreichende bauliche Veränderungen gilt die Gestaltungsplanpflicht nach § 34 BZR.
5 Die Fassaden dürfen nicht fensterlos sein und keine Mauerwirkung erzeugen. Die massgebenden Bauteile der Fassadenhülle inkl. Materialien und Farbgebung sind pro Überbauung einheitlich zu gestalten. Die Grünflächenziffer muss mindestens 40 % betragen.
6 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II.
9 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.