Art. 42 · Begrünung
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 29 · Original-PDF
1 Freiflächen (Böschungen, Verkehrsinseln, Strassenränder, Restflächen) im Siedlungsgebiet sind unter Beachtung des Naturschutzleitplans nach § 10 Abs. 1 NLG und der Vernetzungsachsen für Kleintiere gemäss kantonalem Richtplan als naturnahe Lebensräume auszugestalten.
2 Bei der Gartengestaltung, bei der Bepflanzung von Anlagen, namentlich von Lager-, Abstell-, Park- und Freiflächen, sowie bei der Begrünung von Bauten wie Flachdächern, Stützmauern und Stützkonstruktionen sind einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden.
3 Invasive standortfremde Pflanzen (Neophyten) gemäss der wissenschaftlich anerkannten Schwarzen Liste / Watch-Liste dürfen nicht verwendet werden und sind dort, wo bereits vorhanden, durch die Grundeigentümer zu bekämpfen.
4 Bei Übergängen vom Siedlungs- zum Nichtsiedlungsgebiet ist der Aussenraum besonders sorgfältig zu gestalten. Die Übergänge sind insbesondere hinsichtlich Gestaltung und Bepflanzung auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Zulässig sind nur einheimische, standortgerechte Pflanzen
5 Grössere offene Abstellplätze sind angemessen mit breitkronigen hochstämmigen Bäumen zu bestocken.
6 Schotterflächen und ähnliche Flächen ohne ökologischen Nutzen sind nicht erlaubt; hiervon ausgenommen sind der Fassadenschutz, verhältnismässig notwendige Erschliessungs- und Pflichtabstellflächen für Fahrzeuge sowie massvolle, dem Aufenthalt dienende Aussenflächen.
7 Lärm- und Sichtschutzmassnahmen sind mindestens auf der strassenzugewandten Seite zu begrünen.
8Die Gemeinde kann weitere Anforderungen in separaten Richtlinien und Merkblättern erlassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.