Art. 33 · Geologische und geomorphologische Elemente
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 22 · Original-PDF
1 Schutzwürdige geologische und geomorphologische Elemente (Geotope) sind in ihrer ganzheitlichen Erscheinung zu erhalten. Sie sind im kantonalen Inventar der Naturobjekte von regionaler Bedeutung (INR Teil 2) erfasst und im Zonenplan orientierend dargestellt.
2 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind unter Beachtung des Geotopschutzes zu planen, zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten und auf das Minimum zu beschränken. Landschaftsprägende Geländeveränderungen sind nicht zulässig.
3 Bei Eingriffen in Geotope ist ein mindestens gleichwertiger Ersatz zu leisten.
4 Die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen des Bundesrechts ist zulässig.
22 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 5. Sondernutzungsplanung
Hinweis auf PBG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.