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Art. 15 · § 15 Arbeitszone Industrie Ar-I

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 12 · Original-PDF

Arbeitszone Industrie Ar-I

1 Die Arbeitszone Industrie ist für industrielle Anlagen, gewerbliche und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Wohnungen sind nicht zulässig.

2 Verkaufsflächen für Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs von über 300 m2 sind nicht zulässig.

3 Überbauungsziffer, Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Gebäudelängen usw. legt die Gemeinde im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung der industriellen Erfordernisse, der landschaftlichen Gegebenheiten und der öffentlichen Interessen fest.

6Mischzone im Sinne von § 35 Abs. 6 PBG

12 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 4 Freie Lager- und Umschlagplätze sind nur in Verbindung mit Industriebauten gestattet.

5 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.