Art. 15 · § 15 Arbeitszone Industrie Ar-I
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 12 · Original-PDF
Arbeitszone Industrie Ar-I
1 Die Arbeitszone Industrie ist für industrielle Anlagen, gewerbliche und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Wohnungen sind nicht zulässig.
2 Verkaufsflächen für Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs von über 300 m2 sind nicht zulässig.
3 Überbauungsziffer, Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Gebäudelängen usw. legt die Gemeinde im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung der industriellen Erfordernisse, der landschaftlichen Gegebenheiten und der öffentlichen Interessen fest.
6Mischzone im Sinne von § 35 Abs. 6 PBG
12 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 4 Freie Lager- und Umschlagplätze sind nur in Verbindung mit Industriebauten gestattet.
5 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.