Art. 68 · Pflichtparkfelder, Berechnung und Reduktion des Pflichtange
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 29 · Original-PDF
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1Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das Angebot ge mäss kantonalem Recht, reduziert gemäss Abs. 2 und 3, hinaus ist nicht zu lässig. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
2Das nutzungsspezifische Angebot von Parkfeldern wird nach der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sowie dem Fuss- und Ve loverkehr in den entsprechenden Gebieten (Standorttypen) auf die Faktoren gemäss Anhang 8 reduziert.
3Das reduzierte Angebot von Parkfeldern gemäss Abs. 2 wird zur Vermei dung der Überlastung des Strassennetzes und zum Schutz vor Verkehrs auswirkungen in den Überlastungsgebieten zusätzlich auf die Faktoren ge mäss Anhang 8 reduziert.
4Das Angebot von Parkfeldern für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Ziel setzung motorfahrzeugarmer oder -freier Nutzung kann – mit Ausnahme ei nes angemessenen Angebots für Besucherinnen und Besucher – bis zum vollständigen Verzicht reduziert werden. Bewilligungsvoraussetzung ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 67.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.