Art. 55 · Öffentlich zugänglicher Raum
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 24 · Original-PDF
1Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen sind nutzerfreund lich, hindernisfrei und attraktiv zu gestalten. 24 7.1-1
2Die Gestaltung ist auf übergeordnete Gestaltungskonzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzerinnen und Benutzer besonde re Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen.
3Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters gruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist über sichtlich, einsehbar, hell und - soweit sinnvoll und nötig - beleuchtet zu ge stalten.
4Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fussweg netz der Stadt ist zu berücksichtigen.
5Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Umwege und Hindernisse geführt werden. Das übergeordnete Velowegnetz der Stadt ist zu berücksichtigen. 7. Schutzvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.