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Art. 28 · Zone Landschaftsschutz (üLS)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 14 · Original-PDF

1Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und An­ lagen, Terrainveränderungen sowie länger als drei Monate dauernde Abde­ ckungen verboten.

3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter­ stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungs­ schutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesse­ rung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegen­ den öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4Gemäss Abs. 3 zulässige Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderun­ gen müssen in die Landschaft eingepasst werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.