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Art. 19 · Zone Freiraum (FR)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 9 · Original-PDF

1Die Zone dient der Erholung, der Freizeitgestaltung und der Trennung des Siedlungsgebiets.

2Die Zone ist vorrangig begrünt zu erhalten. Zulässig sind nur untergeordne­ te Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck dienen. Zudem kann der Stadtrat kleinere, unbeheizte, saisonal geöffnete Gastwirtschaftsbetriebe be­ willigen. 3.2 Zonen ausserhalb des Baugebiets

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.