Art. 11 · Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 24 · Original-PDF
1Zonen für öffentliche Nutzungen sind für im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen bestimmt. Bestehende Bauten und Anlagen anderer Nutzung dürfen nur zeitgemäss unterhalten werden.
2In allen Zonen für öffentliche Nutzungen kann Art. 75 BauG sinngemäss angewendet werden.
3Betreffen Planungen und Baubewilligungsverfahren Objekte nach Art. 10c (Kantonales Baugesetz) ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Eine Voranfrage wird empfohlen.
4In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: 21 22 Nummer Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Lärmempfindlichkeitsstufe ES
1Spital bestehend Neubauten richten sich nach den baupolizeilichen Bestimmungen der Kernzone A. Weitergehende Bauten und Anlagen bedürfen einer Überbauungsordnung. Neubauten und wesentliche Umbauten sind von einer Fachinstanz auf ihre Wirkung hin zu beurteilen. Die Parkplätze sind zu begrünen. III
2Altersheim Für bauliche Erweiterungen gelten die in Art. 2 bezeichneten baupolizeilichen Bestimmungen der Kernzone A. II
3Schulanlage Oberdorf gem. gest. Überbauung Für die Erweiterung gelten die baupolizeilichen Bestimmungen zur Kernzone A. II
4Friedhof Für Bauten und Anlagen gelten die in Art. 2 bezeichneten baupolizeilichen Masse der Mischzone M2. II
5Reformierte Kirche Schutzobjekt Bauliche Veränderungen sind gem. Art. 24 zu beurteilen. Die Aussenräume sind als Grünflächen zu gestalten und zu unterhalten. III 23 24
6Räberhus/Gemeindehaus/Räberstöckli bestehender Gemeindebau mit Saal, Büroräumen, Anlagen für Wehrdienste, ZSA etc. und Räberstöckli. Für Änderungen an Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen der Mischzone M3. III
7Katholische Kirche Für Bauten und Anlagen gelten die in Art. 2 bezeichneten baupolizeilichen Masse der Mischzone M2. III
8Kinderspielplatz Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen sind von einer Fachinstanz auf ihre Wirkung hin zu beurteilen. Es gelten die in Art. 2 bezeichneten baupolizeilichen Masse der Wohnzone W2k. II
9Schul- und Sportanlagen Gehrengasse gem. gest. Überbauung Für die Erweiterung gelten die baupolizeilichen Bestimmungen zur Kernzone A. II
10ARA betriebsnotwendige Ergänzungsbauten sind zugelassen. Es gelten die Bestimmungen der Arbeitszone. Entlang der Arealbegrenzung ist eine intensive Sichtschutzbepflanzung vorzusehen. 25 Hierfür gelten die Vorschriften nach Art. 88 ff. BauG und speziell diejenigen nach Art. 92 bis 96 BauG. GFZo = Geschosssflächenziffer oberirdisch (s. Art. 28 BMBV) GFZu = Geschossflächenziffer unterirdisch (Definition unterirdisch s. Art. 5 und Art. 6 BMBV) 26
11Sport- und Freizeitnutzungen Bärenboden Nebenbauten und betriebsnotwendige Einrichtungen sind zugelassen. Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen sind von einer Fachinstanz auf ihre Wirkung hin zu beurteilen. Es gelten die in Art. 2 bezeichneten baupolizeilichen Masse der Mischzone M2. II
12Infrastrukturanlagen für Elektrizität Nebenbauten und betriebsnotwendige Einrichtungen sind zugelassen. Es gelten die Bestimmungen der Arbeitszone. II Art. 11 Absatz 1 bis 3 unverändert
4In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: Nr. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Empfindlichkeitsstufe (LSV) 1 Spital Bestehend Neubauten richten sich nach den baupolizeilichen Bestimmungen der Kernzone A. Weitergehende Bauten und Anlagen bedürfen einer Überbauungsordnung. Neubauten und wesentliche Umbauten sind von einer Fachinstanz auf ihre Wirkung hin zu beurteilen. Die Parkplätze sind zu begrünen. Nr. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Empfindlichkeitsstufe (LSV) III Neuer Zustand Art. 11 Absatz 1 bis 3 unverändert
4In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: Nr. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Empfindlichkeitsstufe (LSV) 1 Spital Bestehend Neubauten richten sich nach den baupolizeilichen Bestimmungen der Kernzone A. Weitergehende Bauten und Anlagen bedürfen einer Überbauungsordnung. Neubauten und wesentliche Umbauten sind von einer Fachinstanz auf ihre Wirkung hin zu beurteilen. Die Parkplätze sind zu begrünen. In Gebäude «Anternstrasse 16» sind zusätzlich zur Spitalnutzung auch Bildungs- und Kulturnutzungen (Schule, Tagesstätte, Jugendtreff etc.) zugelassen. Nr. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Empfindlichkeitsstufe (LSV) III Niederbipp • Änderung Baureglement ZöN 4Spital» • Änderung Baureglement 3 Geringfügige Änderungen nach Art. 122 Abs. 7 BauV GENEHMIGUNGSVERMERKE Publikation im Anzeiger Oberaargau
22. Dezember 2022 Publikation im kantonalen Anzeiger 21. Dezember 2022 Öffentliche Auflage vom 22. Dezember 2022 bis 23. Januar 2023
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 24) verbindlich lesbar.
Erledigte Einsprachen 0 Unerledigte Einsprachen 0 Rechtsverwahrungen 0 Beschlossen durch den Gemeinderat am 13. Februar 2023 Präsidentin it häftsleite Bekanntmachung nach Art. 122 Abs. 8 BauV am 23. Februar 2023 Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Niederbipp , den Geschäftsi er Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung Bern, den 1 1. Mai 2023 n\OEN Pjr, <G. 2 >API G) 11v-r 0 NS
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.