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Art. 5.7 · Gestaltungsplanpflicht Stocken
BZO Regensdorf · S. 19 · Original-PDF
5.7 Gestaltungsplanpflicht Stocken
Für die Wohnzone W3.5 «Uf Stocken» ist ein Gestaltungsplan zu erarbeiten. Es sind die Anforderungen von § 71 PBG zu erfüllen. Prioritäre Nutzung ist Wohnen. Mit dem Gestaltungsplan ist die Erschliessung und der Lärmschutz nachzuweisen. Die Hauptzufahrt ins Gebiet hat ab der Roosstrasse zu erfolgen. Innerhalb des Gestaltungsplangebietes ist eine grosszügige Erholungsfläche von minimal 1'500 m2 auszuscheiden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.