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Art. 5.6 · Wohnanteil

BZO Regensdorf · S. 19 · Original-PDF

5.6 Wohnanteil

1In den Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung muss die für Wohnzwecke genutzte Geschossfläche mindestens drei Viertel der Geschossflächen in Dach-, Voll- und Untergeschossen betragen.

2Nutzungsverlagerungen sind innerhalb eines Quartiers zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.