Art. 75 · kann von dieser Regelung abgewichen
BZO Baureglement · S. 21 · Original-PDF
BauG. Zusammenbau
2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge Gebäudelänge gestattet, wenn die ganze Häusergruppe gleichzeitig oder in sich unmittelbar folgenden Bauetappen erstellt wird.
3In der Kernschutz- und der Kernerweiterungszone gilt die annähernd geschlossene Bauweise. In der Kernschutzzone kann auch geschlossen gebaut werden. Annähernd geschlossene Bauweise
4In der Städtlizone gilt die geschlossene Bauweise. Gebäude sind seitlich an die Grenze zu stellen und müssen mit einer Brandmauer zusammengebaut werden. Geschlossene Bauweise Stellung der Bauten
5Neubauten sind bei offener Bauweise rechtwinklig oder parallel zur Strasse zu stellen. An Hängen sind die Gebäude rechtwinklig oder parallel zur Falllinie Einwohnergemeinde Huttwil 22 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement des Hanges zu stellen.
6Innerhalb bereits überbauter Gebiete haben sich Neubauten in der Stellung den bestehenden Gebäuden anzupassen.
7Wo es architektonisch oder planerisch begründet ist, kann die Baukommission eine andere Stellung der Bauten gestatten oder anordnen. Begründete Ausnahmen 413 Dachgestaltung Dachformen
1Als Dachformen für Hauptbauten Hauptgebäude sind Satteldächer (eventuell mit Gehrschild, Bruch, und/oder Kreuzfirst) sowie Mansard-, Walm- und Zeltdächer erlaubt.
2Bei eingeschossigen Gebäuden, eingeschossigen geschlossenen vorspringenden Gebäudeteilen sowie bei An- und Kleinbauten sind Pult- und Flachdächer in allen Zonen erlaubt. Vgl. Art. 214 Abs. 2 und 3 BR
3Auf Bauten in der Wohnzone und der Wohn-/Dienstleistungszone sowie auf öffentlichen Bauten darf ein Flachdach erstellt werden. Nicht begehbare, nicht mit Solaranlagen besetzte Flachdächer sind zu begrünen. Dachneigung
4Die Dachneigung neuer Hauptdachflächen darf 15° nicht unterschreiten und 40° (jeweils alte Teilung) nicht überschreiten und soll allseitig gleich sein. Pultdächer haben eine Neigung von 11° bis 24° bei allen Dachformen aufzuweisen. Bei Flachdächern gilt eine maximale Neigung von 6°.
5Integriert in landwirtschaftliche Hausgruppen darf die Dachneigung für Hauptbauten Hauptgebäude, für eingeschossige Gebäude, eingeschossige geschlossene vorspringende Gebäudeteilen sowie für An- und Kleinbauten max. 45° betragen. Dachvorsprünge
6Die Dachvorsprünge der Schrägdächer sollen den Haustypen entsprechen und den umgebenden Gebäuden angepasst sein, bei Hauptbauten Hauptgebäuden mindestens aber 70 cm betragen.
7Zur Dacheindeckung sind bei Hauptbauten Hauptgebäuden rotbraune bis dunkelbraune sowie (dunFarbe und MateriaDie Bewilligung von Solaranlagen richtet lisierung sich nach dem übergeordneten Recht Einwohnergemeinde Huttwil 23 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement kel)graue Tonziegel oder flacher, brauner bis dunkelbrauner oder (dunkel)grauer Faserzementschiefer Materialien zu verwenden. Bei eingeschossigen Gebäuden, eingeschossigen geschlossenen vorspringenden Gebäudeteilen, An- und Kleinbauten sowie bei reinen Gewerbe- und Industriebauten ist die Verwendung von gewellten Faserzementplatten möglich. (Art. 18a RPG, Art. 32a f. RPV; Art. 1b BauG, Art. 6 f. BewD)
8In der Industriezone kann die Dachgestaltung in der Art, Neigung, Material- und Farbwahl von den Bestimmungen in Abs. 7 abweichen, darf aber das umliegende Ortsbild nicht stören. 414 Dachaufbauten
1Dachaufbauten (Lukarnen, Schleppgauben, Dachflächenfenster, Firstreiter und Glasziegeleinsätze, Quergiebel, Kreuzfirst) sowie überdeckte Dacheinschnitte haben eine ruhige Gesamtwirkung der Dachflächen zu gewährleisten. Die Gestaltung und das Nutzungsmass der Dachaufbauten haben sich den übergeordneten ästhetischen Anforderungen unterzuordnen. Dachaufbauten müssen in der Regel dasselbe Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach.
2Pro Dachseite ist nur eine Dachaufbauart zugelassen (Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter, Quergiebel, Kreuzfirst sind von dieser Regelung ausgenommen).
3Mindestens ein Drittel der aus wohnhygienischen Gründen minimal vorgeschriebenen Fensterfläche muss senkrecht stehen und jederzeit geöffnet werden können. Vgl. Art. 64 BauV
3Dachaufbauten dürfen zusammen nicht mehr als 1/2, innerhalb von Baugruppen oder bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern max. 1/3 der Fassadenlänge des zugehörigen Fassadenabschnitts des obersten Geschosses aufweisen und haben mindestens einen Abstand von 80 cm zu First, Ort und Traufe aufzuweisen. Die einzelnen Dachaufbauten dürfen max. 1/3 der Fassadenlänge des zugehörigen Fassadenabschnitts beanspruchen. Firstreiter sind von dieser Regelung ausgenommen. Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zugelassen. Bei Glasflächen von Wintergärten und dgl. entfällt der Minimalabstand zu Ort und Traufe. Dachflächenfenster
4Für Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze und dgl. gilt eine Maximalgrösse von 1.35 m2 (im Glaslicht) pro Einwohnergemeinde Huttwil 24 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Fläche. Die Dachflächenfenster haben eine hochrechteckige Form aufzuweisen.
5In der Gewerbezone und in der Industriezone sind folgende Dachaufbauten gestattet: Dachaufbauten in der Gewerbe- und in der Industriezone
–Oberlichter, Kuppeln, Rauch- und Lüftungskamine und dgl.
–Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 4 m, gemessen von oberkant Flachdach des obersten Vollgeschosses bis oberkant des Liftaufbaus. Solaranlagen
6Auf schützenswerten und erhaltenswerten KObjekten gemäss Bauinventar sind ausschliesslich eingebaute Solaranlagen in ähnlicher Farbe wie die Dacheindeckung zulässig. 415 Aussenraumgestaltung Grundsatz
1Die Gestaltung der privaten Aussenräume – insb. der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge – hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen. Bepflanzung
2Aussenräume sind als Grünräume zu gestalten. Bei der Erstellung von Wohn-, Gewerbe- oder Industriebauten ist die Baukommission befugt, eine angemessene Bepflanzung der zu überbauenden Parzellen zu verlangen.
3Bei der Bepflanzung sind möglichst einheimische Baumarten zu wählen. Bepflanzungen, welche Träger von Krankheiten sein können (z.B. Gitterrost beim Wacholder) sind zu vermeiden. Von ansteckenden Krankheiten befallene Bepflanzungen müssen entfernt werden. Pflanzen, welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt werden. Bereits bestehende Vorkommen sind aus den betroffenen Gebieten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Listen und Infoblätter zum Thema Neophyten: www.be.ch/natur oder www.infoflora.ch Verkehrsflächen
4Verkehrsflächen (Fahr- und Fusswege) auf privaten Grundstücken sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten und klein zu halten. Versickerung von
5Dachflächenregenwasser muss bei Neubauten auf Einwohnergemeinde Huttwil 25 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Im Fall von Bauvorhaben wird eine Bauvoranfrage an die Gemeinde empfohlen. Der Kantonsstrassenplan und das Handbuch Detailgestaltung können unter folgendem Link eingesehen werden: http://www.huttwil.ch/de/bauenundwohn en/ortsdurchfahrt/sanierung/ Im Reklamebegriff eingeschlossen ist gemäss dem übergeordneten Recht auch die Plakatierung. Bezüglich Bewilligungspflicht gilt Art. 6a BewD. Bezüglich der Verkehrssicherheit gelten Art. 95 ff. der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV), vgl. BSIG 7/722.51/1.1. Regenwasser der Bauparzelle versickert werden, sofern dies möglich ist. Ansonsten muss der Nachweis erbracht werden, dass es aus technischen, geologischen, hydrologischen oder anderweitigen Gründen nicht möglich ist.
6Sofern Abgrabungen/Aufschüttungen notwendig sind, sind diese so zu gestalten, dass sie sich harmonisch in die herkömmliche Bebauungsstruktur und in das bestehende Gelände einfügen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Ganz besonders ist darauf zu achten, dass der Bezug der Gebäude zum Strassenraum nicht durch übermässige Aufschüttungen gestört wird. Terrainveränderungen Strassenraumgestaltung 416 Reklamen und Plakatierung Stützmauern
7Stützmauern, auf die aus Gründen der schwierigen Topographie nicht verzichtet werden kann, sind in Grundund Aufriss zu gliedern. Stützmauern mit einer Länge von mehr als 30 m oder einer Höhe von mehr als 1.7 m werden nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Die max. Länge von Stützmauern beträgt 30 m, die max. Höhe 1.7 m.
8Bei Baugesuchen für Um- und Neubauten in der Gewerbezone prüft die Baukommission Auflagen zum Schutz der benachbarten Bebauung wie z.B. Baumreihen oder Heckenstreifen innerhalb der Bauparzelle des Baugesuchstellers.
9Die Gestaltung des Strassenraums entlang der Bahnhofstrasse (ab Nr. 42) und der Marktgasse (bis und mit Luzernstrasse 11 resp. Eriswilstrasse 6) und der angrenzenden Räume richtet sich nach dem Gestaltungsplan «Sanierung Bahnhofstrasse / Marktgasse». Für sämtliche Bauvorhaben, insbesondere auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen, gelten die Inhalte des gestützt auf den Strassenplan erarbeiteten «Handbuchs Detailgestaltung» als verbindlich. Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Einwohnergemeinde Huttwil 26 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- oder kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und ähnlichem dienen. Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten bei Baurechtsfragen sowie generell bei grösseren Bauvorhaben können mittels Voranfragen (anhand von Plänen) an die Baukommission in der Vorprojekt- und Bauprojektphase Einzelfragen zu Bauprojekten geklärt werden. Dabei erteilt die Baukommission rechtlich nicht bindende Auskünfte. Definitive Beurteilungen von baurechtlichen Sachverhalten erfolgen ausschliesslich im Rahmen der Gesamtprüfung von Bauvorhaben im Baubewilli- 417 Besondere Gestaltungsvorschriften Städtlizone
1In der Städtlizone haben sich Um-, Ergänzungs- und eventuell Ersatzbauten in Bauvolumen, Bauhöhe, Proportionen sowie baulicher Eigenart (Geschossteilung, Fensterteilung, Farbgestaltung, Dachform) der bestehenden, traditionellen Bauweise anzupassen.
2In der Städtlizone besteht deshalb kein Anspruch auf volle Ausnutzung der im Baureglement enthaltenen baurechtlichen Bestimmungen.
3In der Kernschutz- und der Kernerweiterungszone sind die Bauten entlang der Bahnhofstrasse mind. zu 2/3 auf die Strassenabstandslinie nach Art. 213 Abs. 4 BR zu stellen. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG kann von dieser Regelung abgewichen werden. Kernschutz- und Kernerweiterungszone
4An die Gestaltung der Gebäude und der Aussenräume werden hohe gestalterische Ansprüche gestellt. Im Vordergrund steht die Erhaltung des traditionellen Bebauungsmusters. Angestrebt wird ein harmonischer Übergang von der Städtlizone zu den anschliessenden übrigen Zonen. Antennen
5In der Städtlizone, der Kernschutzzone und der Kernerweiterungszone sowie in allen Baugruppen des kant. Denkmalpflegeinventars dürfen Natelempfangs- und Funkantennen Antennenanlagen nicht installiert werden. Parabolspiegel bis 60 cm dürfen so montiert werden, dass diese vom öffentlichen Raum aus gesehen nicht sichtbar sind. Diese haben die gleiche Farbe wie die dahinterliegende Fassade aufzuweisen. Bauvoranfrage
6Für grössere Bauvorhaben und wesentliche Veränderungen in der Städtlizone, der Kernschutz- und der Kernerweiterungszone wird eine Bauvoranfrage an die Gemeinde empfohlen. Einwohnergemeinde Huttwil 27 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement gungsverfahren. 42 Qualitätssicherung 421 Fachberatung Die Baukommission ist befugt, zur Beurteilung von Baugesuchen, insbesondere auch zur ästhetischen Prüfung von Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet auf Kosten des Baugesuchstellers eine neutrale Fachinstanz beizuziehen. Die Auswahl der Fachleute erfolgt nach rein fachlichen Kriterien. Als Fachleute gelten Architekten, Landschaftsarchitekten, Bauberater des Berner Heimatschutzes, Raumplaner. Ihre Empfehlungen berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaltungsfragen. Es steht der Gemeinde frei, die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) als Fachkommission beizuziehen. 43 Nachhaltiges Bauen und Nutzen 431 Energie Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten. Erwünscht ist die Verwendung alternativer Energien und die Erstellung gemeinsamer Heizanlagen sowie bei Neubauten die Bauweise nach Minergiestandard. 432 Lichtemissionen
1Störende Beleuchtungen sind nicht zulässig. Vgl. Art. 11 USG
2Leuchtende Reklamen und die Beleuchtung von Reklamen sind von 24.00 bis 06.00 Uhr auszuschalten. Während Öffnungszeiten innerhalb dieses Zeitraums sind die genannten Beleuchtungen zulässig.
3Aussen- und Schaufensterbeleuchtungen sind nur zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausrichtung sowie Abschirmung sichergestellt wird, dass nur der erforderliche Bereich beleuchtet wird. Die Stärke der Beleuchtung darf das zur Erreichung ihres Zwecks notwendige Mass nicht übersteigen. Die Zeitdauer der Beleuchtung ist auf die zur Zweckerreichung notwendige Dauer zu beschränken (z.B. durch Zeitschaltung, Einwohnergemeinde Huttwil 28 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Bewegungsmelder).
4In der Nähe von Naturräumen (z.B. Siedlungsränder, Grünzonen) darf kein weisses Licht (Blauanteil) und keine Strahlung im UV-Bereich eingesetzt werden.
5Weihnachtsbeleuchtungen ausserhalb der Zeit zwischen Anfang November und Ende Januar sind nicht gestattet. Abs. 1 und 4 sind zu beachten. 5 Bau- und Nutzungsbeschränkungen 51 Pflege der Kulturlandschaft 511 Baudenkmäler
1Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet die schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler. Denkmalpflege des Kantons Bern: Bauinventar der Gemeinde Huttwil vom 27. April 2005; das Bauinventar ist behördenverbindlich.
2Bei den K-Objekten besteht kein Anspruch auf die volle Nutzung, die sich aus den baurechtlichen Bestimmungen ergibt. 512 Historische Verkehrswege
1Die im Schutzplan bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) mit viel Substanz und mit Substanz sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und wegbegleitenden Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. Die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung mit viel Substanz und mit Substanz bilden das Bundesinventar der historischen Verkehrswege, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) im Auftrag des Bundesamts für Strassen (ASTRA) geführt wird. Vgl. auch Art. 2 f. VIVS.
2Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen erfordern den Beizug der zuständigen Fachstelle. Zuständige Fachstelle im Kanton Bern ist das Tiefbauamt des Kantons Bern. 513 Archäologische Schutzgebiete
1Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung Einwohnergemeinde Huttwil 29 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen.
2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10 f. BauG). 514 Geschützte Einzelbäume
1Die im Schutzplan eingezeichneten Einzelbäume sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt. Die Einzelbäume prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes und dienen dem ökologischen Ausgleich.
2Fällungen können mit Zustimmung des Gemeinderates bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Hochstammbäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen. vgl. Art. 41 Abs. 1 NSchG
3Gefällte Hochstammbäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. 515 Gewässerraum Fliessgewässer
1Der Gewässerraum wird im Zonenplan Gewässerräume innerhalb der Bauzonen als flächige Überlagerung, im übrigen Gemeindegebiet mittels Farbcodierung und Massangabe in der Legende festgelegt. Im zweiten Fall wird er je hälftig von der Gewässerachse aus gemessen. Vgl. Art. 36a GSchG, Art. 41a ff. GSchV,
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.