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Art. 11 · , Art. 48 WBG, Art. 39 WBV

BZO Baureglement · S. 29 · Original-PDF

BauG, Art. 48 WBG, Art. 39 WBV. Für eingedolte Gewässer ausserhalb der Bauzone, für Gewässer im Wald sowie für sehr kleine Gewässer wird kein Gewässerraum festgelegt.

2Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt. Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerbaus und –unterhalts gemäss Art. 6 f. und Art. 15 WBG

3In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Vgl. Art. 41c GSchV und Art. 5b Abs. 2 WBG

4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche UferEinwohnergemeinde Huttwil 30 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement vegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. Vgl. Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV Vgl. Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV

5Die im Zonenplan Gewässerräume entsprechend gekennzeichneten Abschnitte gelten als dicht überbaut im Sinne von Art. 41a Abs. 4 GSchV. 516 Landschaftsschongebiete

1In den Landschaftsschongebieten ist die landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet.

2Bauvorhaben, die der landwirtschaftlichen Nutzung oder den Wohnbedürfnissen der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen, sind zugelassen. Diese dürfen das Landschaftsbild und die Aussicht nicht beeinträchtigen. Sie sind einer bestehenden Hofgruppe zuzuordnen. 52 Schutz der naturnahen Landschaft 521 Landschaftsschutzgebiete

1In den Landschaftsschutzgebieten ist die landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet. Bestehende Bauten dürfen unterhalten werden. Es gilt ein absolutes Bauverbot.

2Ausnahmen sind zulässig, wenn sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Schutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen und die Landschaft nicht beeinträchtigen.

3Nicht zugelassen sind Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) jeglicher Art sowie Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Materialstapelungen und Einfriedungen, die die Aussicht oder die Ansicht stören. 522 Schutzobjekte Die im Schutzplan aufgeführten schützenswerten Objekte der Landschaft sind zusammen mit ihrer Umgebung zu erhalten. Pflegerische Eingriffe (in aussergewöhnlichen Fällen unter Einbezug fachlicher Beratung) Einwohnergemeinde Huttwil 31 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG, Art. 18 Abs. 1 Bst. g JSG sowie Art. 27 NSchG Die Beseitigung und Ausreutung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen erfordert eine Ausnahmebewilligung des Regierungsstatthalteramts (Art. 27 Abs. 2 NSchG). Vgl. Art. 16 f. NSchV mit erheblicher («rote Gefahrengebiete»), mittlerer («blaue Gefahrengebiete», geringer («gelbe Gefahrengebiete») und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Überbaubarkeit. Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Bei Baugesuchen im gelben Gefahrengebiet ist die Gemeinde zuständig. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt. Sensible Bauten sind:

–Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind;

–Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur sind gestattet. 53 Gefahrengebiete 531 Bauen in Gefahrengebieten 523 Hecken, Feld- und Ufergehölze

1Hecken, Feld- und Ufergehölze sind nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Naturschutzgesetzgebung geschützt.

2Die sachgemässe Pflege (selektives Auslichten, auf den Stock setzen etc.) ist gestattet.

3Ausserhalb der Bauzonen beträgt der Heckenabstand 10 m.

1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.