Art. 6 · definiert die Gefahrengebiete
BZO Baureglement · S. 31 · Original-PDF
BauG definiert die Gefahrengebiete
2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe wird empfohlen eine Voranfrage einzureichen. Die Baubewilligungsbehörde muss in diesen Gebieten zur Beurteilung der Baugesuche die kantonalen Fachstellen beziehen. zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
4Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Einwohnergemeinde Huttwil 32 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Folge haben;
–Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können. 6 Verschiedene Bestimmungen 61 Strassen und Abstellplätze für Fahrzeuge 611 Detailerschliessung Für die Einteilung in Basiserschliessung und Detailerschliessung ist der Richtplan Erschliessung der Gemeinde massgebend. Art. 106 f. BauG 612 Überbauungsordnung für Detailerschliessung
1Die Detailerschliessung in grösseren Bauzonen wird mittels Überbauungsordnungen geregelt. Art. 43 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 23 SV
2Eine Überbauungsordnung ist nicht erforderlich, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der Detailerschliessungsanlage tatsächlich oder rechtlich gesichert ist und im Wesentlichen nicht mehr als noch die Hausanschlüsse erstellt werden müssen. Eine Anlage gilt als tatsächlich und rechtlich gesichert, wenn ein Infrastrukturvertrag und das Einverständnis des Grundeigentümers vorliegt und die notwendigen finanziellen Sicherheiten (z.B. Bankgarantien) geleistet sind (vgl. auch Art. 4 BauV). 613 Abstellplätze
1Die Pflicht zur Erstellung von Auto- und Fahrradabstellplätzen sowie die nachträgliche Parkplatzerstellungspflicht richten sich, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt wird, nach den kantonalen Vorschriften. Art. 16 ff. BauG, Art. 49 ff. BauV.
2Die Baukommission kann im Baubewilligungsverfahren zum Schutz, zur Pflege oder zur Gestaltung des Ortsund Strassenbildes sowie aus verkehrstechnischen Gründen weitere Auflagen zur Lage, Gestaltung, Begrünung und Organisation der Parkierungsanlagen machen.
3Für die gemäss den übergeordneten Bestimmungen erforderlichen Abstellplätze, welche aus rechtlichen Vgl. Art. 18 Bst. c BauG Einwohnergemeinde Huttwil 33 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement oder tatsächlichen Gründen nicht erstellt werden können oder dürfen, ist eine Ersatzabgabe zu leisten.
4Für die Bemessung der Abgabe gilt das Parkplatzreglement der Gemeinde. Die Ersatzabgabe wird bei Baubeginn zur Bezahlung fällig.
5Die Erträge der Ersatzabgabe werden nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts verwendet. Vgl. Art. 56 Abs. 2 BauV
6In der Städtlizone, der Kernschutzzone und der Kernerweiterungszone sind die Abstellplätze für Motorfahrzeuge möglichst in Gemeinschaftsanlagen zu erstellen. Vgl. Art. 18 Bst. a BauG 62 Zuständigkeiten 621 Gemeinderat Soweit diese nicht der Baukommission übertragen sind, beschliesst der Gemeinderat über alle in der Zuständigkeit der Gemeinde liegenden bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere über:
a)die Erhebung von Einsprachen
b)den Erlass von Planungszonen
c)die geringfügige Abänderung von Plänen oder Vorschriften
d)die Überbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen und die Überbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht
e)die Delegation der Baubewilligungskompetenz bei Baugesuchen, welche keine Ausnahmen beanspruchen 622 Baukommission Die Aufgaben der Baukommission richten sich nach dem Organisationsreglement und umfassen insbesondere:
a)die selbständige Erledigung des BaubewilligungsKantonale Fachstellen sind z.B.: Denkmalverfahrens inkl. Einholen von Stellungnahmen der kant. Fachstellen, pflege, Kommission zur Pflege der Ortsund Landschaftsbilder (OLK), Abteilung Naturförderung, Energiefachstelle etc.
b)die Erteilung von Ausnahmen (Art. 26 ff. BauG) Einwohnergemeinde Huttwil 34 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist,
c)das Verfassen von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Ausnahmen von Gemeindebauvorschriften, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist,
d)das Verfassen von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Einsprachen und Baugesuchen, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist,
e)die Einholung von Amtsberichten beim Regierungsstatthalter zu kantonalen Ausnahmen, sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist, f) die Durchführung von Einigungsverhandlungen,
g)die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung,
h)den Erlass von baupolizeilichen Verfügungen (Art. 45 BauG), i) die Organisation und Durchführung der Baukontrollen, j) die Behandlung von Voranfragen und Antragsstellung an den Regierungsstatthalter, k) die Antragstellung an den Gemeinderat zur Erhebung von Einsprachen. 623 Bauverwalter Dem Bauverwalter obliegen:
a)die Prüfung der Baugesuche und Profile auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Er trifft gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen.
b)die Bekanntmachung und öffentliche Auflage der Baugesuche c) die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmung über die Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben. Einwohnergemeinde Huttwil 35 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement 7 Straf- und Schlussbestimmungen 701 Widerhandlungen
1Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung geahndet. Vgl. Art. 50 ff. BauG
2Verstösse gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, welche nicht der Strafdrohung der Baugesetzgebung unterstehen, werden mit Busse bis zu CHF 5’000.– bestraft. Vgl. Art. 58 GG. Durch die Gemeinde ausgesprochene Bussen sind nur möglich, wenn Art. 50 ff. BauG nicht zur Anwendung kommt. Das Verfahren richtet sich nach Art. 51 ff GG. 702 Inkrafttreten Die Teilrevision der Ortsplanung, bestehend aus dem Baureglement, dem Zonenplan sowie den Zonenplänen dem Zonenplan Gewässerräume Nord und Süd tritt am Tag nach der Publikation der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. Weiterhin gelten folgende Pläne: – Zonenplan Naturgefahren vom 23. Januar 2015 – Schutzplan vom 13. Januar 2011 703 Aufhebung von Vorschriften Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden folgende Vorschriften aufgehoben: – das Baureglement vom 13. Januar 2011 mit allen zwischenzeitlich erfolgten Änderungen mit Änderung vom 31. März 2011 – der Zonenplan ohne Naturgefahren vom 15. September 2015 mit allen zwischenzeitlich erfolgten Änderungen – UeO «Tschäppel» (Bau- und Strassenlinien) vom 27.03.1996 – UeO «Oberdorf» (Detailerschliessungsplan) vom 03.05.1974 36 ecoptima 19. September 2019 18. September 2019 19. September bis 21. Oktober 2019 6. November bis 8. Dezember 2017 1. September 2018 und 1. Juli 2019 Teilrevision der Ortsplanung Einwolinergemeinde Huttwil Baureglement Publikation im amtlichen Anzeiger vom Publikation im Amtsblatt vom Genehmigungsvermerke Öffentliche Auflage Vorprüfung Mitwirkung Marl\n1ampeltL Sekretär 9. September 2019 3. Dezember 2019 Kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung ^ ^ 1 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am ^OENUAü; Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Beschlossen durch den Gemeinderat am Huttwil, .„• -', .!'2 /l- ^i Jf/^ /<- L.L ^ Walter Rohrbach, Präsident Einspracheverhandlungen Unerledigte Einsprachen Genehmigt durch das Erledigte Einsprachen Rechtsverwahrungen Martin J Einwohnergemeinde Huttwil 37 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Anhang A1: Definitionen und Messweisen A11 Nutzungsziffern A111 Geschossflächenziffer oberirdisch
1Die Berechnung der Geschossflächen richtet sich nach kantonalem Recht. Art. 28 Abs. 2 und 3 BMBV
2Unterniveaubauten und Untergeschosse werden an die Geschossfläche oberirdisch (GFo) angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1.20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen, wobei Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten nach Art. 214 Abs. 8 BR unberücksichtigt bleiben.
3Die Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) ist das Verhältnis der Summe aller oberirdischen Geschossflächen nach Abs. 2 zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Vgl. Art. 27 BMBV A12 Gebäudemasse A121 Attikageschoss
1Auf zwei- und dreigeschossigen Bauten ist ein Attikageschoss zugelassen, wenn die Gebäudelänge mindestens
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.