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Art. 21 · Gestaltung der Gebäude

BZO Baureglement Uetendorf · S. 23 · Original-PDF

Gestaltung der Gebäude Lichtimissionen

1Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material und Farbwahl so abzubilden, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden, bei Vorliegen einer genügend detaillierten Planung nach der zukünftigen Umgebung. Vgl. Art. 11 Abs. 2 USG und SIA-Norm 491 (SN 586 491)

2Unnötige Lichtimmissionen im Aussenraum sind zu vermeiden. Es gelten die einschlägigen Normen der Fachverbände.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.