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Art. 13 · Landwirtschaftszone LWZ

BZO Baureglement Uetendorf · S. 17 · Original-PDF

ES III Vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG.

1In der Landwirtschaftszone und den Zonen ausserhalb der Bauzone richten sich Nutzung und Bauen nach eidgenössischem und kantonalem Recht. Vgl. Art. 80 Abs. 3 BauG

2Bei der Wahl des Standortes von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist besonders auf die Bedürfnisse einer rationellen Bewirtschaftung des Bodens, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf die Vernetzung von Biotopen Rücksicht zu nehmen. Bei Neubauten ausserhalb des bestehenden Bereichs der Haupt-betriebsgebäude (bestehende Hofgruppen) bleibt Abs. 3 vorbehalten. Begründet sind z.B. Neubauten, die die nötigen Flächen bodenabhängig für den Auslauf gemäss Tierschutzgesetz beanspruchen etc.

3Betrieblich notwendige Neubauten, die ausserhalb der Bereiche der Hauptbetriebsgebäude liegen, sind gestattet, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Neubau nur ausserhalb der bestehenden Hofgruppen auf den noch unbebauten Standorten der Zone erstellt werden kann. Der guten Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild und der Funktion der Landschaft als Naherholungsgebiet ist besondere Beachtung zu schenken. Alle öffentlichen und privaten Interessen sind abzuwägen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.