Art. 100
BZO Baureglement Uetendorf · S. 4 · Original-PDF
BauV.
Vgl. Art. 19 ff. BauG; Art. 19 ff. BauV. Baubewilligung Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht abschliessend geregelt. Ausnahmsweise sind auch Bauten und Anlagen, die ohne Baubewilligung errichtet werden dürfen, der Baubewilligungspflicht unterstellt. Z.B.: Wenn in einem Landschaftsschutzgebiet ein Bauverbot gilt, ist für eine baubewilligungsfreie Baute eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Bauten und Anlagen, die erheblich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen oder wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und Umwelt haben, bedürfen einer besonderen Grundlage in einer Überbauungsordnung. 5. November 2018 4 Baureglement Uetendorf
Vgl. Art. 1a BauG Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen oder die Gesamtbewilligung rechtskräftig erteilt sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere der vorzeitige Baubeginn. Vgl. Art. 3, 11 und 82 BauG. Besitzstandsgarantie 1 Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese ist im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und
–soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird
–auch umgebaut oder erweitert werden. Vgl. z.B. die erweiterten Besitzstandsgarantien in Art. 12 Abs. 7 GBR, Art. 39 Abs. 2 GBR sowie A14.12 Abs. 4 GBR.
2Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung auf Gemeindeebene.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.