Art. 90 · Bauverordnung vom 6. März 1985
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 32 · Original-PDF
Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)10 Mindestens 50 % der Geschossfläche oberirdisch (GFo) II b Zonen Wohnen/Arbeiten Zusätzlich zu den in den Wohnzonen zugelassenen Nutzungen:
–mässig störende Gewerbe,
–Dienstleistungen,
–Verkauf bis 1000 Quadratmeter Geschossfläche 25 bis 75 % der GFo III
Geschossfläche oberirdisch (GFo): alle Geschossflächen ohne Geschossflächen in Untergeschossen und Unterniveaubauten; vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.2. Als stille Gewerbe gelten z. B. Büros, Arztpraxen, Coiffeurbetriebe oder Künstlerateliers. Sie dürfen weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend wirken (Art. 90 Absatz 1 BauV). Dies trifft in der Regel bei industriell-gewerblichen Tätigkeiten wie einer Schreinerei, einer Spenglerei oder einem anderen Werkstattbetrieb nicht zu. Artikel 50 regelt die Zulässigkeit zonenfremder Nutzungen in den verschiedenen Nutzungszonen. Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. III
Mässig störende Gewerbe wie z. B. Verkaufsläden oder Dienstleistungsbetriebe sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen. Detailhandelseinrichtungen mit mehr als 1000 Quadratmetern Geschossfläche gelten als besondere Bauten und Anlagen und bedürfen einer UeO (vergleiche Art. 19 und
20BauG). Ausgenommen sind Geschäftsgebiete gemäss Artikel 20 Absatz 3 BauG, siehe Artikel 40. Detailhandelseinrichtungen mit mehr als 1000 Quadratmetern Geschossfläche sind mehrgeschossig auszuführen (Art. 20 Absatz 3 BauG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 BauG), Parkplätze sind ins Gebäudeinnere zu integrieren (Art. 19 Abs. 5 BauG).
10BSG 721.1 32
Nutzungsart Wohnanteil Lärmempfindlichkeitsstufe c Zone Arbeiten - Arbeitsnutzungen,
–Gastgewerbe und Intensiverholung,
–Detailhandelseinrichtungen bis maximal 300 Quadratmeter dem Verkauf dienende Geschossfläche, wobei bei Inkrafttreten des vorliegenden Baureglements bereits bestehende Detailhandelseinrichtungen mit einer Fläche über 300 Quadratmeter unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut und durch einen Neubau ersetzt werden können, der eine dem Verkauf dienende Geschossfläche aufweist, die der aufgrund bisherigen Rechts bewilligten entspricht. Wohnen nur für betriebsnotwendiges, standortgebundenes Personal IV Artikel 50 regelt die Zulässigkeit zonenfremder Nutzungen in den verschiedenen Nutzungszonen. IV
Bauten für Intensiverholung: insbesondere Bauten, die über Sport- und Spielfelder mit ihren Kleinbauten (vergleiche Art. 46) hinausgehen wie Sporthallen, Vergnügungsparks, Spielsalons, Bars, Discos usw. Darunter fallen auch Nutzungen des Nachtlebens. Massgebend ist die Geschossfläche der Detailhandelseinrichtungen, wie sie auch zur Bestimmung der UVP-Pflicht nach Anhang 8.5 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) ermittelt wird, d. h. die für Kundinnen und Kunden begehbare Ladenflächen. 33
2Der nach Absatz 1 litera a und b geforderte minimale Wohnanteil kann innerhalb eines Areals mit mehreren Bauten frei realisiert werden, sofern diese gemeinsam projektiert und bewilligt werden.
3Zu einem Produktionsbetrieb gehörende Verkaufsflächen fallen nicht unter die in Absatz 1 litera c formulierte Flächenbeschränkung von 300 Quadratmetern Detailhandelsfläche. Art. 90 Geschützte Lebensräume
1Der im Zonenplan II ausgewiesene Trockenstandort ist als wertvoller Lebensraum von kommunaler Bedeutung geschützt.
Selbst wenn gemäss Amtsbericht des kantonalen Tiefbauamtes nichts gegen eine Bewilligung für zonenkonforme Bauten im Gewässerraum aus Sicht Hochwasserschutz, Zugang und Unterhalt spricht, können städtebauliche Gründe die Freihaltung des ganzen Gewässerraums bedingen.
Die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der Dienstbarkeitsverträge sind zu berücksichtigen. Das Bauinspektorat überprüft, ob Bauten und Anlagen im Perimeter des Hochwasserentlastungsstollens tiefer als drei Meter unter der Terrainoberfläche liegen. Entsprechende Baugesuche werden dem kantonalen Tiefbauamt, Oberingenieurkreis I zur Prüfung vorgelegt. Im Zonenplan sind weitere geschützte Lebensräume hinweisend dargestellt (vergleiche Art. 76). Für Lebensräume mit Schutzstatus von nationaler, kantonaler oder überregionaler Bedeutung gilt übergeordnetes Recht. Zuständigkeit für Objekte und Ersatzmassnahmen: Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter für Hecken (Art. 27 Abs. 2 NSchG); LANAT, Abteilung Naturförderung (ANF), 64 für andere Objekte von überlokaler Bedeutung (Art. 15 Abs. 3c NSchG).
Für abweichende oder Ersatzmassnahmen ist die städtische Fachstelle zuständig. Vergleiche Artikel 18 Absatz 1bis NHG, Artikel 18 Absatz 1 litera g Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922) und Artikel 27 NSchG.
Vergleiche Artikel 18 Absatz 1ter NHG, Artikel 14 Absatz 7 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) sowie Artikel 27 NSchG für Hecken und Feldgehölze. Erhaltung, Wiederherstellung oder ökologischer Ersatz nach Artikel 13 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV; BSG 426.111).
Zuständigkeit: Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter für Hecken (Art. 27 Abs. 2 NSchG, Art. 13 Abs.
1NSchV). 65
2Im Perimeter des Trockenstandorts von kommunaler Bedeutung ist die magere, trockene Wiesenvegetation als natürlicher Lebensraum für standorttypische Pflanzenund Tierarten zu erhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.