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Art. 23 · Für Bepflanzungsabstände

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 17 · Original-PDF

von Bäumen, Sträuchern und anderweitigen Pflanzungen gegenüber privatem Grund ist privates Recht massgebend (Art. 79ff EGzZGB). Umgebungs- und Aussenraumgestaltung

1Die Gestaltung der privaten Aussenräume – insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge – hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild prägen. Dazu gehören z.B.:

–die Durchgrünung mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen

–der intakte Vorgartenbereich mit durchgehenden Einfriedungen (Zäune)

2Sie sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht und sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt. Pflanzen, die krankheitsübertragend oder gesundheitsgefährdend wirken oder die biologische Vielfalt bedrohen, dürfen nicht freigesetzt werden bzw. müssen entfernt werden. Das Aufkommen von invasiven Pflanzen ist zu verhindern. Vgl. Art. 29a USG, Art. 1 FrSV

3Die Aussenräume sollen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Auf die vorhandene Grünsubstanz ist besondere Rücksicht zu nehmen. Sie soll möglichst erhalten bleiben oder ersetzt werden. Es sollen standortgerechte und vorwiegend einheimische Bäume, Sträucher und Hecken gepflanzt werden. Die Gestaltung des Aussenraumes als reiner Steingarten ist nicht zulässig. 17 Gemeindebaureglement Steffisburg Für Bepflanzungsabstände von Bäumen, Sträuchern und anderweitigen Pflanzungen gegenüber öffentlichen Strassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch sind Art. 56 und 57 SV massgebend.

4Bei baulichen Veränderungen, welche den Strassenraum in öffnender Weise verändern, sind die Strassenräume von privaten Vorgartenbereichen, Hausvorplätzen und Hauseingangsbereichen auf gestalterisch wirksame Art abzugrenzen.

5Bei baulichen Veränderungen im Strassenraum ist darauf zu achten, dass die bestehende Grünsubstanz möglichst erhalten bleibt oder ersetzt wird.

6Versiegelte Flächen für Erschliessung und Parkierung sind auf das technisch bedingte Minimum zu beschränken. Wesentliche Gestaltungselemente sind z.B.: Bepflanzung, Bäume, Büsche, Hecken, Grünbereiche, Terrainveränderungen, Böschungen, Stützmauern, Einfriedungen, Spielplätze, Aufenthaltsbereiche, grössere Spielflächen, Abstellflächen für Fahrräder und Motorfahrzeuge, Hauszugänge, Kehrichtsammelstellen etc. Vgl. auch Art. 14 Abs. 1d BewD.

7Mit dem Baugesuch ist ein Gestaltungsplan der Umgebung oder eine andere geeignete Darstellung der Aussenräume und deren wesentlichen Gestaltungselemente einzureichen. Der Plan hat Aufschluss über die Einordnung der Aussenräume in die Landschaft und Siedlung sowie über deren Gestaltung, Lage und Nutzung zu geben.

8Der Umgebungsgestaltungsplan umfasst die von der Baueingabe erfassten Grundstücke sowie die Randbereiche der Nachbargrundstücke (Terrainübergänge).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.