Art. 66 · e) Archäologische Fundstellen
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 36 · Original-PDF
1Im Perimeter der archäologischen Schutzzone dürfen Bauvorhaben und Terrainveränderungen aller Art erst nach erfolgter Absprache mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern durchgeführt werden.
2Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zu Tage, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde und der Archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen. 29 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg E VERFAHRENSVORSCHRIFTEN / ZUSTÄNDIGKEITEN 1. Verfahrensvorschriften Art. 66 BauG, 122 BauV
a)Der Gemeinderat beschliesst über den Erlass von Überbauungsordnungen, die lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen (Art. 7) oder eine Zone mit Planungspflicht betreffen (Anhang I)
b)Überbauungsordnungen für Werkleitungen (Leitungspläne) beschliesst das nach der Gemeindeordnung für den Kredit zuständige Organ Hochbaukommission
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.