Art. 59 · d) Trockenstandorte
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 34 · Original-PDF
1Die zulässige Nutzung des regional bedeutenden Trockenstandorts an der Bahnlinie richtet sich nach der kantonalen Verordnung vom 12. September 2001 über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete. Die Trockenstandorte sind extensiv genutztes Wies- und Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund. Die bisherige Nutzung soll in Art und Intensität beibehalten oder nach Möglichkeit ökologisch optimiert werden.
2Trockenstandorte dürfen nicht gedüngt, bewässert, mit Schafen beweidet oder durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden.
3Vorbehalten bleiben jegliche Tätigkeiten der Eisenbahn, welche im Eisenbahnrecht, insbesondere dem Eisenbahngesetz (EBG/ SR 742.101), geregelt sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.