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Art. 29 · Gestaltung

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 20 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportion, Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung, Materialund Farbwahl so auszubilden, dass sie sich in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Art. 9-20 BauG, 12ff. BauV

2 Die Baupolizeibehörde kann Baugesuche vorgängig der Behandlung zur Beurteilung an eine unabhängige, in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachinstanz überweisen.

3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über erhaltenswerte und schützenswerte Objekte und Baugruppen im Bauinventar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.