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Art. 31 · Massvorschriften

BZO Oberglatt · S. 13 · Original-PDF

37 Das zonengemässe Ausnützungsmass darf um 1/8 überschritten werden. 2 ln den Zonen W2/40%, WG2/48%, W3/50% und WG3/60% sowie in der Z4/90% ist ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig. Die Fassadenhöhe erhöht sich um 3.3 m.

33Teilrevision vom 20. März 2024, neuer Artikel 34Teilrevision vom 20. März 2024, neuer Artikel 35Teilrevision vom 20. März 2024, Anpassung Titel 36Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung 37Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung, Anpassung aufgrund IVHB

–13 - ln der Zone W3/50% und WG3/60% sind max. zwei anrechenbare Dachgeschosse zulässig. ln den Zonen W3/50%, WG3/60% und Z4/90% sind bei Ausnützung des zusätzlichen Vollgeschosses nur Bauten mit Lift zulässig.

4Für arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften. Die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung gilt nicht. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb oder an der Grenze der Arealfläche bemessen sich die Abstände wie bei der Einzelbebauung. Die Grenzabstände der Gebäude, die in der Höhe von der zonengemässen Bebauung abweichen, sind jedoch um die Mehrhöhe zu vergrössern.

6Der Strassenabstand zu arealinternen Erschliessungen beträgt 3.5 m. Art. 32 ...38 2. Gestaltungsplanpflichtgebiete39

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.