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Art. 28 · Nutzweise

BZO Oberglatt · S. 12 · Original-PDF

29 1 ln allen Industrie- und Gewerbezonen sind mässig störende Betriebe, Handels- und Dienstleistungsbetriebe gestattet.

2Betriebe, welche einen unverhältnismässigen Verkehr auslösen sowie Betriebe der Gütergrossverteilung, des Transports, welche eine überbaute Fläche von mehr als 1500 m2 aufweisen, sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind automatisierte Lager- und automatisierte Produktionsbetriebe mit mehr als 2000 m2 Fläche. Ausstellungsflächen über 11000 m2 sind nur zulässig, wenn sie mit einem ansässigen Produktionsbetrieb in Verbindung stehen. 5. Vorschriften für die Zone für öffentliche Bauten (0e)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.