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Art. 29 · Massvorschriften

BZO Oberglatt · S. 12 · Original-PDF

1ln der Zone Oe gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften.

2Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten. Art. 29.1 Nutzweise 1ln der Zone Oe sind die Nutzungen gemäss PBG zulässig. ln der Zone für öffentliche Bauten Erlenstrasse sind Nutzungen, welche einen dauernden Aufenthalt in der Nacht erfordern, unzulässig. 6. Vorschriften für die Erholungszonen Ec, ED, EE31

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.