Art. 16 · Antennen
BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 42 · Original-PDF
1Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateuerfunk, Mobilfunk u.a. dienen.
2Unter Art. 16 Abs. 3 bis 5 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.
3Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen «A» zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.
4Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.
5Im Bereich der Überbauungsordnung Dorfkern, den Strukturerhaltungsgebieten und in den Landschaftsschutzgebieten sind Antennen nicht zugelassen. Die Baubewilligungsbehörde kann in Absprache mit einer Fachstelle dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und gut in das Orts-, Siedlungs- und Landschaftsbild integriert sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.