Art. 15 · Reklamen und Plakatierung
BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 40 · Original-PDF
1Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2Fremdreklamen sind ausschliesslich entlang der Kantonsstrassen in den Arbeitszonen gestattet.
3Fremdreklamen im Bereich der Überbauungsordnung Dorfkern sind untersagt.
4Reklamen auf Dächern sind untersagt.
5Leuchtreklamen sind untersagt. Ausgenommen sind Leuchtreklamen in den Mischzonen, den Arbeitszonen sowie für Restaurants und Läden.
6Ausserhalb der Bauzonen sind ausschliesslich Reklamen für Eigenwerbung gestattet. 37 Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach Bundesrecht und kantonalem Recht. Die Fachleute - Architekten/-innen, Landschaftsarchitekt/-innen, Bauberater/-innen des Berner Heimatschutzes, Ortsplaner - werden nach rein fachlichen Kriterien ausgewählt. Ihre Empfehlungen berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaltungsfragen. Bei K-Objekten ist zwingend die kant. Denkmalpflege beizuziehen. 38
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.