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Art. 40 · Spiel- und Ruheflächen

BZO Niederhasli · S. 18 · Original-PDF

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 5 Wohnungen sind abseits des Verkehrs gut besonnte und zweckmässig gestaltete, möblierte Kinderspielplätze und Ruheflächen im Umfang von mindestens 20 % der anrechenbaren Grundstücksfläche gemäss § 259 PBG auf privatem Grund zu erstellen. Bei besonders gut gestalteten Flächen kann der Anteil der anrechenbaren Grundstücksfläche bis auf 15 % gesenkt werden. Die dauernde Nutzung ist mittels Grundbucheintrag sicherzustellen. Bauordnung – 11.12.2024 17/20

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.