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Art. 10 · Solaranlagen

BZO Niederhasli · S. 6 · Original-PDF

1Solaranlagen sind nach Massgabe des übergeordneten Rechts zulässig.

2Bei vollflächigen Energiegewinnungsanlagen können bei sorgfältiger Einordnung einzelne Module unabhängig von der Grösse in Abweichung von Art. 8 Abs. 3 auch als Dachflächenfenster ausgebildet sein. Diese sind im Einzelfall bezüglich ihrer Proportionen und Gestaltung sowie allfälligen Beschattungselementen zu beurteilen.

3Bei inventarisierten Bauten sind frühzeitige Abklärungen erforderlich. Vorbehalten bleiben Schutzverfügungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.