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Art. 11 · Umgebung

BZO Niederhasli · S. 6 · Original-PDF

1Umschwung, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen sind für sich und in Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien und Farben. Es sind zusammenhängende Flächen anzustreben.

2Nicht zulässig ist die Erstellung von Anlagen, die mit dem Charakter des Ortsbildes nicht vereinbar sind.

3Die Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Dafür ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen, welcher Angaben zur Terraingestaltung, zu ortstypischen Einzäunungen, zur Materialisierung und Bepflanzung etc. enthält (Bauten siehe Art. 6).

4Die bezeichneten öffentlichen Plätze und Umgebungsgestaltungen von öffentlichen Bauten sind in ihrer Gesamtheit zu erhalten und bei Anpassungen im Sinne der Öffentlichkeit weiterzuentwickeln.

5Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Vorgärten sind als ortstypische, qualitativ hochwertige Grünflächen zu erhalten oder wiederherzustellen. Sie dürfen nicht für die oberirdische Parkierung zweckentfremdet werden. Ein flächengleicher Abtausch ist möglich, sofern eine zusammenhängende Fläche entlang der Strasse erhalten bleibt. Bauordnung – 11.12.2024 5/20

6Die im in den Kernzonenplänen bezeichneten Platz- und Strassenräume sind mit Bezug auf das Ortsbild und die Lage in der Kernzone als aufenthaltsfreundliche Aussenräume mit hochwertigen Strukturen, Bäumen, Elementen und Belägen zu erhalten oder aufzuwerten.

7Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Brunnen sind zu erhalten. Bei einem Ersatz infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit gleichwertiger Erscheinung zu ersetzen. Eine Verschiebung auf der Parzelle ist möglich, sofern ein Bezug zum Strassenraum bleibt.

8In den Kernzonen ist ein der Ortskernsituation entsprechender, angemessener Grünflächenanteil sicherzustellen und kernzonengerecht zu bepflanzen. Vorgärten gemäss Abs. 5 und der Baumerhalt gemäss Absatz 10 oder Art. 30 sowie Baumneupflanzungen werden angerechnet.

9Eine Versieglung ist bestmöglich zu vermeiden. Wo nötig sind ortskerntypische Bodenbefestigungen (Chaussierung, nicht versiegelte Pflästerung etc.) vorzusehen.

10Die im Kernzonenplan eingetragenen für das Ortsbild aufgrund des Standortes oder anderer Gründe wichtigen Bäume sind unabhängig von ihrem Stammumfang zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.