Art. 37 · Begrünung
BZO Mettmenstetten · S. 12 · Original-PDF
Zone GFZ Wohnzone W2a 35 % Wohnzone W2b 35 % Wohnzone W3* 30 % Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2 10 % Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 10 % Zone für öffentliche Bauten Oe 20 % Seite 12 von 14 2) Ein teilweiser Ersatz der anrechenbaren Grünflächen bis zu einem Drittel der erforderlichen Gesamtfläche ist zulässig, wenn ein Gestaltungskonzept eingereicht wird, in dem dargelegt wird, mit welchen zusätzlichen Begrünungsmassnahmen eine mindestens ebenso hohe Qualität bezüglich Gestaltung, Ökologie und Ortsklima erreicht werden kann. Solche Massnahmen sind in den Plänen entsprechend zu bezeichnen. 3) Als zusätzliche Begrünungsmassnahmen gelten insbesondere: a) das Pflanzen von zusätzlichen Bäumen, welche über die Anforderungen gemäss Art. 38 hinausgehen,
b)die dauerhafte, bodengebundene Begrünung von Fassaden und Stützmauern, c) die dauerhafte intensive Dachbegrünung bzw. Begrünung von Tiefgaragen, bei welcher dank eines ausreichend starken Bodenaufbaus sichergestellt ist, dass diese nicht regelmässig austrocknet,
d)das Schaffen ökologisch besonders wertvoller Lebensräume.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.