← BZO Mettmenstetten · Inhaltsverzeichnis

Art. 36 · Umgebungsgestaltung

BZO Mettmenstetten · S. 12 · Original-PDF

1) Bauten sind so ins Terrain zu stellen, dass die Höhenlage des massgebenden Terrains durch Abgrabungen und Aufschüttungen möglichst wenig, an der Fassadenlinie jedoch um höchstens 1.50 m, verändert wird. In einem Bereich von gesamthaft 6.0 m Breite ist eine komplette Freilegung zulässig. 2) Untergeschosse, die im Mittel mehr als 2.50 m über die Fassadenlinie oder an einer Stelle mehr als 3.00 m in Erscheinung treten, werden bei der Bestimmung der zulässigen Geschosszahl als Vollgeschosse gezählt. 3) Stützmauern und Einfriedungen sind durch entsprechende Materialwahl optisch zurückhaltend zu gestalten und bestmöglich ins Orts- und Strassenbild einzupassen. 4) Stützmauern die mehr als 1.50 m sichtbare Höhe aufweisen, sind durch horizontale, bepflanzte Rücksprünge von mindestens 0.80 m Breite zu gliedern. Ausnahmen sind möglich für Mauern, die dem gemäss Lärmschutzverordnung erforderlichen Lärmschutz dienen. 5) Böschungen und Stützmauern sind 0.50 m von der Grenze zurückzuversetzen. 6) Längs Gemeinde-, Flur- und Privatstrassen ist für Mauern, Einfriedungen und Böschungen ein Abstand von mindestens 0.50 m von der Fahrbahngrenze bzw. 0.30 m ab Trottoirrand/Gehweg einzuhalten. 7) Beleuchtungen im Freien sind gezielt und angemessen einzusetzen. Die Beleuchtungen sind so auszurichten, dass das Licht nicht nach oben abgegeben wird und Massnahmen zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen vorgesehen werden. 8) Die versiegelte Fläche ist auf das zwingend nötige Mass zu beschränken. Wo dies möglich ist, sind durchlässige Beläge anzuwenden. 9) Das «Leitbild Biodiversität der Gemeinde Mettmenstetten» sowie weitere einschlägige Merkblätter sind bei der Planung und Ausführung der Umgebungsgestaltung zu beachten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.