Art. 34 · Fahrzeugabstellplätze
BZO Mettmenstetten · S. 11 · Original-PDF
1) Bei Neu- und Umbauten sowie Umnutzungen besteht die Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen entsprechend der nachstehenden Tabelle. Gemischte Betriebe sind entsprechend den einzelnen Nutzungen zu unterteilen. Bewohner oder Beschäftigte Besucher und Kunden Wohnen 1 PP pro 100 m2 mGF 1 PP ab und pro 5 Whg. Dienstleistungen, Büro, Verwaltungen
–kundenintensiv
–übrige 1 PP pro 80 m2 mGF
–kundenintensiv
–übrige 1 PP pro 100 m2 VF
2PP pro Geschäft
1PP pro 70 m2 VF, aber mindestens
–kundenintensiv
1PP pro 100 m2 VF
1PP pro 30 m2 VF, aber mindestens
2PP pro Geschäft
–übrige
1PP pro 200 m2 VF
1PP pro 70 m2 VF, aber mindestens
2PP pro Geschäft Gastgewerbe, Restaurant, Café
1PP pro 40 Sitzplätze
1PP pro 6 Sitzplätze
2) Für in Abs. 1 nicht aufgeführte Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen ist die Zahl der Abstellplätze auf die jeweiligen Bedürfnisse abzustimmen. 3) Die massgebliche Geschossfläche (mGF) umfasst alle dem Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Die Verkaufsfläche (VF) umfasst gemäss § 3 Abs. 3 BBV II die Flächen der Räume, in denen regelmässig Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Nicht angerechnet werden Räume, die für die Lagerung oder in Dienstleistungsbetrieben nicht für die Bedienung des Publikums bestimmt sind. 4) Wenn sich bei der Berechnung der erforderlichen Parkplätze keine ganzen Zahlen ergeben, werden Bruchteile über der Hälfte aufgerundet. 5) Bei Vorliegen eines Mobilitätskonzepts, das einen reduzierten Bedarf an Abstellplätzen darlegt, kann die Anzahl Abstellplätze reduziert werden. 6) In den Kernzonen kann zur Schonung von Schutzobjekten oder des Ortsbildes auf die Erstellung von Abstellplätzen verzichtet oder die errechnete Gesamtzahl reduziert werden. 7) Im Nahbereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (ÖV-Güteklassen C und D) kann die Anzahl Abstellplätze auf maximal 70 % des Pflichtbedarfs reduziert werden. Seite 11 von 14 8) Bei Einfamilienhäusern ist mindestens ein Abstellplatz zu überdecken oder im Gebäude (Garage) vorzusehen. Bei Mehrfamilienhäusern sind offene Abstellplätze nur für Besucher zulässig. Alle übrigen sind in einem Gebäude unterzubringen oder zu überdecken, sofern dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind.
| Bewohner oder Beschäftigte | Besucher und Kunden | |
|---|---|---|
| Wohnen | 1 PP pro 100 m2 mGF | 1 PP ab und pro 5 Whg. |
| Dienstleistungen, Büro, Verwaltungen - kundenintensiv - übrige | 1 PP pro 80 m2 mGF 1 PP pro 80 m2 mGF | 1 PP pro 100 m2 mGF 1 PP pro 300 m2 mGF |
| Industrie und Gewerbe Lagerräume, Lagerflächen | 1 PP pro 150 m2 mGF 0.1 PP pro 100 m2 mGF | 1 PP pro 750 m2 mGF |
| Verkaufsgeschäfte - kundenintensiv - übrige | 1 PP pro 100 m2 VF 1 PP pro 200 m2 VF | 1 PP pro 30 m2 VF, aber mindestens 2 PP pro Geschäft 1 PP pro 70 m2 VF, aber mindestens 2 PP pro Geschäft |
| Gastgewerbe, Restaurant, Café | 1 PP pro 40 Sitzplätze | 1 PP pro 6 Sitzplätze |
Tabelle von S. 11 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
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