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Art. 34 · Fahrzeugabstellplätze

BZO Mettmenstetten · S. 11 · Original-PDF

1) Bei Neu- und Umbauten sowie Umnutzungen besteht die Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen entsprechend der nachstehenden Tabelle. Gemischte Betriebe sind entsprechend den einzelnen Nutzungen zu unterteilen. Bewohner oder Beschäftigte Besucher und Kunden Wohnen 1 PP pro 100 m2 mGF 1 PP ab und pro 5 Whg. Dienstleistungen, Büro, Verwaltungen

–kundenintensiv

–übrige 1 PP pro 80 m2 mGF

–kundenintensiv

–übrige 1 PP pro 100 m2 VF

2PP pro Geschäft

1PP pro 70 m2 VF, aber mindestens

–kundenintensiv

1PP pro 100 m2 VF

1PP pro 30 m2 VF, aber mindestens

2PP pro Geschäft

–übrige

1PP pro 200 m2 VF

1PP pro 70 m2 VF, aber mindestens

2PP pro Geschäft Gastgewerbe, Restaurant, Café

1PP pro 40 Sitzplätze

1PP pro 6 Sitzplätze

2) Für in Abs. 1 nicht aufgeführte Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen ist die Zahl der Abstellplätze auf die jeweiligen Bedürfnisse abzustimmen. 3) Die massgebliche Geschossfläche (mGF) umfasst alle dem Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Die Verkaufsfläche (VF) umfasst gemäss § 3 Abs. 3 BBV II die Flächen der Räume, in denen regelmässig Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Nicht angerechnet werden Räume, die für die Lagerung oder in Dienstleistungsbetrieben nicht für die Bedienung des Publikums bestimmt sind. 4) Wenn sich bei der Berechnung der erforderlichen Parkplätze keine ganzen Zahlen ergeben, werden Bruchteile über der Hälfte aufgerundet. 5) Bei Vorliegen eines Mobilitätskonzepts, das einen reduzierten Bedarf an Abstellplätzen darlegt, kann die Anzahl Abstellplätze reduziert werden. 6) In den Kernzonen kann zur Schonung von Schutzobjekten oder des Ortsbildes auf die Erstellung von Abstellplätzen verzichtet oder die errechnete Gesamtzahl reduziert werden. 7) Im Nahbereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (ÖV-Güteklassen C und D) kann die Anzahl Abstellplätze auf maximal 70 % des Pflichtbedarfs reduziert werden. Seite 11 von 14 8) Bei Einfamilienhäusern ist mindestens ein Abstellplatz zu überdecken oder im Gebäude (Garage) vorzusehen. Bei Mehrfamilienhäusern sind offene Abstellplätze nur für Besucher zulässig. Alle übrigen sind in einem Gebäude unterzubringen oder zu überdecken, sofern dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind.

Bewohner oder BeschäftigteBesucher und Kunden
Wohnen1 PP pro 100 m2 mGF1 PP ab und pro 5 Whg.
Dienstleistungen, Büro, Verwaltungen - kundenintensiv - übrige1 PP pro 80 m2 mGF 1 PP pro 80 m2 mGF1 PP pro 100 m2 mGF 1 PP pro 300 m2 mGF
Industrie und Gewerbe Lagerräume, Lagerflächen1 PP pro 150 m2 mGF 0.1 PP pro 100 m2 mGF1 PP pro 750 m2 mGF
Verkaufsgeschäfte - kundenintensiv - übrige1 PP pro 100 m2 VF 1 PP pro 200 m2 VF1 PP pro 30 m2 VF, aber mindestens 2 PP pro Geschäft 1 PP pro 70 m2 VF, aber mindestens 2 PP pro Geschäft
Gastgewerbe, Restaurant, Café1 PP pro 40 Sitzplätze1 PP pro 6 Sitzplätze

Tabelle von S. 11 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.