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Art. 33 · Klein- und Anbauten

BZO Mettmenstetten · S. 11 · Original-PDF

Kleinbauten und Anbauten

Kleinbauten und Anbauten deren Gesamthöhe 2.50 m, bei Schrägdächern 3.50 m, nicht übersteigt, dürfen bis zu einer Grundfläche von 12 m2 seitlich oder rückwärtig an die Grenze gestellt werden. Für die übrigen Kleinbauten und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 3.50 m.

Bewohner oder BeschäftigteBesucher und Kunden
Wohnen1 PP pro 100 m2 mGF1 PP ab und pro 5 Whg.
Dienstleistungen, Büro, Verwaltungen - kundenintensiv - übrige1 PP pro 80 m2 mGF 1 PP pro 80 m2 mGF1 PP pro 100 m2 mGF 1 PP pro 300 m2 mGF
Industrie und Gewerbe Lagerräume, Lagerflächen1 PP pro 150 m2 mGF 0.1 PP pro 100 m2 mGF1 PP pro 750 m2 mGF
Verkaufsgeschäfte - kundenintensiv - übrige1 PP pro 100 m2 VF 1 PP pro 200 m2 VF1 PP pro 30 m2 VF, aber mindestens 2 PP pro Geschäft 1 PP pro 70 m2 VF, aber mindestens 2 PP pro Geschäft
Gastgewerbe, Restaurant, Café1 PP pro 40 Sitzplätze1 PP pro 6 Sitzplätze

Tabelle von S. 11 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.