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Art. 35 · Abstellplätzen für Fahrräder und Kinderwagen

BZO Mettmenstetten · S. 12 · Original-PDF

Abstellplätze für Fahrräder und Kinderwagen

1) Bei Neu- und Umbauten sowie Umnutzungen besteht die Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen entsprechend der nachstehenden Tabelle. Gemischte Betriebe sind entsprechend den einzelnen Nutzungen zu unterteilen. Bei Neu- und Umbauten sowie Umnutzungen sind Veloabstellsplätze (VP) für Bewohner und Beschäftigte in folgender Anzahl zu erstellen:

• für Wohnungen: 1 VP pro 40 m2 massgebende Geschossfläche • für Verkaufsgeschäfte: 1 VP pro 100 m2 Verkaufsfläche für Beschäftigte sowie 3 VP pro 100 m2 Verkaufsfläche • für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen: 1 VP pro 100 m2 massgebliche Geschossfläche • für Lagerflächen und Lagerräume: 0.1 PP pro 100 m2 massgebliche Geschossfläche 2) Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 30 % der erforderlichen Veloabstellplätze als gedeckte Abstellplätze in der Nähe der Hauszugänge anzuordnen. 3) Bei Mehrfamilienhäusern sind zusätzlich ausreichend leicht zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Kinderanhänger und dgl. Bereitzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.