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Art. 18 · Grosser Grenzabstand

BZO Mettmenstetten · S. 8 · Original-PDF

Der grosse Grenzabstand gilt in der Regel für die am meisten nach Süden gerichtete Gebäudelängsseite. Der kleine Grenzabstand ist vor den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen (ungünstige Grundstücksform) den grossen Grenzabstand auch abweichend festsetzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.