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Art. 19 · Dachgestaltung

BZO Mettmenstetten · S. 8 · Original-PDF

1) Bei Schrägdächern sind Dachflächenfenster, Dachaufbauten und Dacheinschnitte im ersten Dachgeschoss zulässig, sofern diese zurückhaltend ins Dach eingepasst sind und dessen Gesamtwirkung nicht dominieren. Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammengerechnet nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein. 2) Bei Gebäuden mit Attikageschossen sind Dachaufbauten nur auf einer der beiden Längsseiten zulässig. Die Breite der Dachaufbauten darf einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge nicht überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.