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Art. 7 · Fassadengestaltung

BZO Niederglatt · S. 6 · Original-PDF

1Die Gliederung, Materialwahl und die Farbgebung von Fassaden müssen die herkömmliche, ortsübliche Bauweise berücksichtigen.

2Putze mit Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und unpassende Verkleidungen sind nicht zulässig.

3Bei rot bezeichneten Bauten sind Türen, Tore, Brüstungen, Fenster, Jalousieläden und ähnliche Fassaden- und Gebäudeteile in der Regel aus Holz zu fertigen.

4Fenster müssen die Form eines stehenden Rechtecks aufweisen und in einem guten Verhältnis zur gesamten Fassadenfläche stehen. Bei rot bezeichneten Bauten sind in der Regel Fenster mit Sprossenteilung vorzusehen.

5Fenster- und Fenstertüröffnungen dürfen bei rot bezeichneten Bauten in der Regel nur mit Jalousieläden versehen werden.

6Bei Neubauten gemäss Art. 5 ist für die Fassaden- und Fenstergestaltung bei besonders guter Gestaltung eine moderne Interpretation der herkömmlichen Bauweise zulässig. Für Bauteile gemäss Absatz 3 ist auch die Materialisierung in Stein, Metall oder Holz-Metall zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.