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Art. 30d · Erholungszone E4
BZO Niederglatt · S. 14 · Original-PDF
1Nutzweise: In der Erholungszone E4 sind Sport- und Erholungsanlagen zulässig. Es sind lediglich Gebäude, die für den Betrieb und den Unterhalt notwendig sind, zulässig.
14/21 Bau- und Zonenordnung
R1.06-01
2Grundmasse und Bauweise: Es sind maximal 3 Gebäude mit einer Grundfläche von insgesamt maximal 350 m2 zulässig, wobei diese zusammengebaut werden können. Die Gesamthöhe beträgt max. 4.0 m, bei Schrägdächern max. 5.0 m.
3Anlagengestaltung: Sämtliche Anlagen sind nach Möglichkeit derart zu gestalten, dass eine Versickerung möglich ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.