← BZO Niederglatt · Inhaltsverzeichnis

Art. 29 · Nutzweise, Immissionen

BZO Niederglatt · S. 13 · Original-PDF

1In der Industriezone IA10 und IB10 sind höchstens mässig störende Industrie- und Gewerbebetriebe mit und ohne Schichtbetrieb sowie Dienstleistungsbetriebe für die Industrie, das Gewerbe und den Handel gestattet. Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, gelten als stark störend.

2Verkaufsbetriebe mit Gütern des täglichen Bedarfs von mehr als 500 m2 Verkaufsfläche sind ausgeschlossen. Flächen im Freien werden gleichbehandelt wie Flächen im Gebäudeinnern.

3Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen im Sinne von § 56 Abs. 4 PBG sind zulässig.

4In der Industriezone IB 10 sind automatisierte Lager- und automatisierte Produktionsbetriebe mit mehr als 2000 m2 Fläche ausgeschlossen. Ausstellungsflächen über 1‘000m2 sind nur zulässig, wenn sie mit einem ansässigen Produktionsbetrieb in Verbindung stehen.

F Zone für öffentliche Bauten OeB

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.