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Art. 37 · Pflicht zum Gestaltungsplan

BZO Dielsdorf · S. 14 · Original-PDF

1Für die im Zonenplan bezeichneten Bereiche ist ein Gestaltungsplan aufzustellen. Wo in der BZO und dem „Kommunaler Teilrichtplan Siedlung / Zentrum“ Zielsetzungen und Richtlinien formuliert sind, ist diesen nachweislich Rechnung zu tragen.

2Die Pflicht kann durch private Gestaltungspläne erfüllt werden.

3Ist aufgrund einer Bebauungs- und Erschliessungsstudie eine zweckmässige Unterteilung möglich und wird das übrige Gebiet in seiner Entwicklung nicht beeinträchtigt, können Teil-Gestaltungspläne aufgestellt werden.

4Eine Gestaltungsplan-Pflicht nach § 83 ff PBG besteht für folgende Gebiete:

– A - Wehntalerstrasse
– B - Zentrumspark
– C - Geerenstrasse

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 14) verbindlich lesbar.

− D - Zentrum Bahnhofstrasse − E - Schulstrasse

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.