Art. 63 · Gebietsfremde Pflanzen und Tiere (Neophyten und Neozoen), welche
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 39 · Original-PDF
1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten LandVgl. Art. 9, 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik, die Schönheit und Eigenart wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Landschaftselemente wie Einzelbäume und Baumgruppen. Landschaftsschongebiet schaftsschongebiete bezwecken die Erhaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und besonderem Erholungswert.
2Einzelbäume, Baumgruppen und -reihen, Alleen sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen zu erhalten. Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige Allenfalls können Richtlinien für das Bauen ausserhalb der Bauzone eine schonende Entwicklung (landwirtschaftliche Bauten) sichern. Auf Kosten der Gesuchsteller kann eine unabhängige Fachinstanz beigezogen werden. Als Fachinstanz gelten die kantonale Denkmalpflege, der Bernische Heimatschutz oder der Ortsplaner. standortheimische Arten zu ersetzen.
3Nicht zulässig sind Aufforstungen und Baumschulen.
4Neubauten haben sich gut ins Landschaftsbild einzufügen. Zur Beurteilung von Baugesuchen zieht die Baubewilligungsbehörde eine unabhängige Fachinstanz bei. Gemeindebaureglement (GBR) Seite 38 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar Art. 63 Gebietsfremde Pflanzen und Tiere (Neophyten und Neozoen), welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt werden. Bereits bestehende Vorkommen sind aus den betroffenen Gebieten durch den jeweiligen Grundeigentümer zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Gebietsfremde und schädliche Pflanzen / Tiere
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.