Art. 62
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 39 · Original-PDF
1Die im Zonenplan Landschaft eingezeichneten EinDie entsprechend bezeichneten Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes und dienen dem ökologischen Ausgleich. Einzelbäume, Baumgruppen, zelbäume, Baumgruppen und -reihen, sind aus landAlleen schaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt.
2Fällungen können durch den Gemeinderat bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die geschützten Bäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen.
3Geschützte Bäume, welche gefällt werden oder absterben, sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen.
4Die Gemeinde fördert und unterstützt Massnahmen für Unterhalt und Pflege der im Zonenplan Landschaft eingezeichneten, geschützten Bäume. Art. 62 Für die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Lebensräume gelten die folgenden Schutzziele und besonderen Vorschriften: Lebensräume Amphibien-laichgebiete L1 Amphibienlaichgebiete sind geschützt. Sie dienen als wichtige Stützpunkte für die Erhaltung bedrohter Amphibienarten. Reptilien-standorte L2 Reptilienstandorte sind zu erhalten, aufzuwerten und vor Störung zu schützen. Sie dienen als wichtige Stützpunkte für die Erhaltung bedrohter Reptilienarten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.