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Art. 64

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 40 · Original-PDF

1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten LandLandschaftsVgl. Art. 18 und 18b NHG; Art. schutzgebiete 16, 19 Abs. 2 und 20ff. NSchG, schaftsschutzgebiete bezwecken die ungeschmälerte Art. 64

1Lässt sich die Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Ersatzmassnahmen

2Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle. Lebensräume Abk. Schutzziele Besondere Vorschriften Untersagt sind Veränderungen im Bereich des Lebensraumes, des Wasserhaushaltes, das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Düngemitteln.

–Untersagt sind Veränderungen im Bereich des Lebensraumes und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Düngemitteln.

–Die Sicherung sowie die Pflege- und Aufwertungsmassnahmen der Reptilienstandorte sind durch die Gemeinde mit den Grundeigentümern im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen zu regeln.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.